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Die Kommunale Wärmeplanung

 

Auf Bundesebene ist zum 1. Januar 2024 das Wärmeplanungsgesetz in Kraft getreten. Es umfasst alle Vorgaben zur Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze. Dadurch werden die Kommunen verpflichtet eine Wärmeplanung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Generell sieht dieses Wärmeplanungsgesetz folgende zeitliche Vorgaben vor:

  • bis 30. Juni 2026 für Kommunen > 100.000 Einwohnern und
  • bis 30. Juni 2028 für Kommunen ≤ 100.000 Einwohnern.

 

Angesichts dieser Herausforderungen gewinnt die Planung und Umsetzung effizienter Wärmeversorgungskonzepte auf lokaler Ebene zunehmend an Bedeutung. Kommunen sind bereits oder werden zukünftig von ihren jeweiligen Bundesländern verpflichtet, die Wärmeversorgung in Städten und Gemeinden ressourcenschonend, umweltfreundlich und kosteneffizient zu planen und zu gestalten. Dies umfasst die Nutzung erneuerbarer Energien, die Optimierung bestehender Infrastrukturen sowie die Entwicklung innovativer Lösungen, um eine nachhaltige Wärmeversorgung für die Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen.

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) (Stand 2023)

Die Ohra Energie ist Ihr Partner für die Kommunale Wärmeplanung vor Ort

 

Durch jahrelange Erfahrung und unsere Expertise als Energieversorger unterstützen wir Sie gerne dabei, Ihre Ziele für eine nachhaltige Wärmeplanung zu erreichen und umsetzen zu können.

Beratung und Expertise:

 

Die Ohra Energie kann Sie als Kommune mit Fachwissen und Erfahrung im Bereich der Wärmeversorgung beraten. Das beinhaltet beispielsweise die Analyse bestehender Infrastrukturen, die Identifizierung von Optimierungspotenzialen und die Entwicklung maßgeschneiderter Lösungen für eine nachhaltige Wärmeversorgung.

Erneuerbare Energien:

 

Wir zeigen Ihnen Wege und Möglichkeiten auf erneuerbare Energien in die Wärmeplanung zu integrieren. Das umfasst die Nutzung von Wind- und Solarenergie, Biomasse, Geothermie oder anderen regenerativen Energiequellen zur Wärmeerzeugung in Ihrer Kommune.

Technologische Lösungen:

 

Durch die Bereitstellung und Implementierung moderner Technologien und Systeme für die Wärmeerzeugung und -verteilung können wir Ihnen als Kommunen helfen, effizientere und umweltfreundlichere Wärmeversorgungssysteme aufzubauen.

Unterstützung bei Fördermitteln:

 

Wir können Sie bei der Beantragung von Fördermitteln für Projekte zur nachhaltigen Wärmeversorgung unterstützen. Dies kann beispielsweise Förderungen für den Ausbau erneuerbarer Energien oder die Modernisierung von Heizanlagen umfassen.

Bürgerbeteiligung und Information:

 

Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Bürgerinnen und Bürger über die Vorteile und Möglichkeiten einer nachhaltigen Wärmeversorgung zu informieren und sie aktiv in den Planungsprozess einzubeziehen.

Der kommunale Wärmeplan: Prozessphasen

1. Vorbereitungsphase (interne Prozessorganisation): KWP politisch beschließen, Projektteam aufstellen, Akteursanalyse durchführen, ggf. Förderantrag stellen, KWP ausschreiben, vorhandene (Quartiers-)Konzepte, (Trafo-)Pläne etc. scannen, erste Kontakte zu relevanten Akteuren herstellen

2. Koordinierung, Beteiligung und Begleitung durch die Gemeinde: Akteure koordinieren, Akteursbeteiligung (intern und extern) herstellen, Öffentlichkeitsarbeit und Reporting durchführen etc.

3. Bestandsanalyse: Datenerhebung durchführen für Gebäude, Infrastruktur etc., vorhandene Konzepte, Pläne etc. berücksichtigen

4. Potenzialanalyse: Potenziale ermitteln für erneuerbare Wärmequellen, Abwärme und Energieeffizienz

5. Zielszenarioentwicklung: Transformationspfad erarbeiten anhand von Zielen und definierten Kennzahlen auf Basis der Ergebnisse aus Bestands- und Potenzialanalyse

6. Umsetzungsstrategie: Maßnahmenkatalog die Umsetzung des Zielszenarios erarbeiten, Strategieplanung abschließen mit dem Ergebnis des kommunalen Wärmeplans

BEGINN DER UMSETZUNG MIT:

7. Detailplanung: Machbarkeitsstudien erstellen, Einzelmaßnahmen planen und umsetzen

8. Monitoring: Verbrauchswerte und weitere Kennzahlen überprüfen und mit Zielen abgleichen

9. Evaluierung, Neubewertung und Fortschreibung der KWP: Gesamtstrategie anpassen mit den Ergebnissen aus Detailplanung, Monitoring und ggf. veränderten externen Bedingungen (z. B. Technologien, politische Ziele)

(Quelle: Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW))

Stand Februar 2024

Ausgangslage der Kommunalen Wärmeplanung (KWP)

 

  • Die Einführung einer flächendeckenden Kommunalen Wärmeplanung ist im Koalitionsvertrag verankert
  • Bundesländer sollen Ihre Kommunen verpflichten, eine KWP in Auftrag zu geben und rollierend zu aktualisieren
  • Die KWP soll als zentrales Koordinierungsinstrument für die Umsetzung der Wärmewende dienen und möglichst verbindlich die Planungssicherheit von Akteuren vor Ort erhöhen
  • Es besteht Handlungsdruck betreffend die Gestaltung der KWP mit einer systematischen Herangehensweise

Was wir Ihnen als örtlicher Energieversorger anbieten

 

  • Transparenz und Verständnis zum Prozess der Kommunalen Wärmeplanung herstellen
  • alle relevanten Stakeholder und Personen werden involviert und Prozesse initiiert
  • Chancen und Risiken werden analysiert und mögliche Maßnahmen erarbeitet
  • Gemeinsam einen für Sie passenden Kommunalen Wärmeplan erstellen und konkrete Maßnahmen identifizieren und einleiten

Die wichtigsten Paragraphen der Beschlussfassung des Wärmeplanungsgesetzes des Deutschen Bundestags vom 17.11.2023

Artikel 1: Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§1 Ziele des Gesetzes

  • Zentrales Ziel = Beitrag zu kosteneffizienter, nachhaltiger, sparsamer, bezahlbarer und treibhausgasneutraler Wärmeversorgung bis spätestens 2045

 

§2 Ziele für die Leitungsgebundene Wärmeversorgung

  • Bis 1. Januar 2030 mindestens 50 %; spätestens bis 31. Dezember 2045 100 % Wärme aus Erneuerbarer Energie (EE) oder unvermeidbarer Abwärme und thermischer Abfallbehandlung oder Kombination
  • Deutliche und dynamische Steigerung der an Wärmenetze angeschlossener Gebäude
  • Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird sowie von Wärmenetzen liegen im überragenden öffentlichen Interesse
  • Anlagen und Netze sollen vorrangige Belange im Rahmen der Schutzgüterabwägung im Rahmen der Bauleitplanung sein

 

§ 3 Begriffsbestimmungen 

  • enthält Definitionen von Bestandteilen des Planungsprozesses und beplanter Einheiten
  • Voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete können sein:

- Wärmenetzgebiet (geplant oder bestehend, vsl. hoher Anteil der Letztverbraucher darüber versorgt)

- Wasserstoffnetzgebiet (geplant oder bestehend, vsl. hoher Anteil der Letztverbraucher darüber versorgt)

- Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung (Überwiegend nicht über Wärme- oder Wasserstoffnetz versorgt)

Prüfgebiet (für Einteilung notwendige Umstände noch nicht ausreichend bekannt oder hoher Anteil der Letztverbraucher über andere Versorgungsart, z.B. grünes Methan)

  • enthält Definitionen zu Wärme aus Erneuerbaren Energien
  • Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes in neue Versorgungsgebiete zählt nicht als Neubau, wenn Anteil des alten Wärmenetzes im Jahresmittel

 

Artikel 1: Teil 2 - Wärmeplanung und Wärmenetze, Abschnitt 1: Pflicht zur Wärmeplanung

§ 4 Pflicht zur Wärmeplanung

  • Verpflichtung der Länder, bis spätestens zum Ablauf folgender Fristen für die Durchführung einer flächendeckenden Wärmeplanung (WP) zu sorgen:

- bis 30.06.26 für alle Gemeindegebiete mit > 100.000 Einwohnende (vorher: 31. Dezember 2026)

- bis 30.06.28 für alle Gemeindegebiete mit < 100.000 Einwohnende (vorher: 31. Dezember 2028)

- für Gemeindegebiete < 10.000 EW wird vereinfachtes Verfahren (nach §22) zur Verfügung gestellt; Länder können Konvoi-Verfahren für mehrere Gemeindegebiete vorsehen (vorher: Umgang mit Gebieten < 10.000 EW in Länderverantwortung)

  • Grundlage sind die Bevölkerungszahlen zum 1. Januar 2024
  • Liegenschaften des Bundes zu Bündnisverteidigung werden von Verpflichtung ausgenommen

 

§ 5 Bestehende Wärmepläne (S. 15)

  • von den genannten Umsetzungspflichten ausgenommen werden Wärmepläne, die auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht veröffentlicht werden

zudem Anerkennung von bestehenden Wärmeplänen, wenn Beschluss zur Aufstellung bis zu 31.12.2023, Veröffentlichung bis zum 30.06.2026 und wenn Wärmeplan im Wesentlichen Anforderungen des WPG entspricht

 

Artikel 1: Teil 2 - Wärmeplanung und Wärmenetze, Abschnitt 2: Allgemeine Anforderungen an Wärmepläne

§ 6 Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle

  • planungsverantwortliche Stelle kann sich öffentlicher / privater Anbieter bedienen und Aufgaben übergeben, bleibt aber allein verantwortlich

 

§ 7 Beteiligung der Öffentlichkeit, von Trägern öffentlicher Belange, der Netzbetreiber sowie weiterer natürlicher und juristischer Personen

  • Verkleinerung des Kreises derer, die frühzeitig und fortlaufend beteiligt werden müssen, auf:

- (zukünftige) Betreiber eines Energieversorgungs-/ und Wärmenetzes (in beplantem Gebiet)

- zu beplantem Gebiet zugehörige Gemeinde oder den Gemeindeverband

  • andere Akteure können beteiligt werden

- (potenzielle) Produzenten von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme

- (potenzielle) Produzenten von grünem Wasserstoff (inkl. Derivate) sowie Biogas und Biomethan

- (potenzielle) Großverbraucher von Wärme, Gas und grünen Gasen für stoffliche Zwecke

- Angrenzende Gemeinden

- Sonstige Institutionen (Wohnungswirtschaft, kulturelle Einrichtungen, Energiegemeinschaften)

  • Recht auf Beteiligung der genannten Akteure schließt eine Pflicht zur Mitwirkung ein (Datenbereitstellung, Erteilung sachdienlicher Auskünfte, Hinweise, Stellungnahmen, Teilnahme an Besprechungen)
  • Koordination liegt bei Planungsverantwortlicher Stelle
  • In deutschen Grenzgebieten können auch Akteure jenseits der Bundesgrenze beteiligt werden

 

§ 8 Energieinfrastrukturplanungen

  • beteiligte Akteure müssen Daten zu Ihren Planungen (Aus- & Umbau von Strom-, Gas- und Wärmenetzinfrastruktur) übermitteln und bei Aus- und Umbaumaßnahmen muss WP berücksichtigt werden

 

§ 9 Beachtung des Bundes-Klimaschutzgesetzes; Berücksichtigung von Transformationsplänen; Beachtung allgemeiner Grundsätze
Zu berücksichtigen sind demnach:

  • Ziele des Bundesklimaschutzgesetz
  • bestehende und von der Bundesnetzagentur genehmigte Fahrpläne nach § 71k Abs. 1 Nr. 2 GEG, Transformationspläne sowie Machbarkeitsstudien
  • physikalisch-technische und energiewirtschaftliche Grundsätze sowie anerkannte Annahmen zur Energieträgerverfügbarkeit und voraussichtlichen Preisentwicklungen

 

Artikel 1: Teil 2 - Wärmeplanung und Wärmenetze, Abschnitt 3: Datenverarbeitung

§ 10 Datenverarbeitung zur Aufgabenerfüllung

  • planungsverantwortliche Stelle ist zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der benötigten Daten befugt
  • Endenergieverbräuche dürfen nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten enthalten; Ermöglichung über aggregierte Daten für mind. 5 benachbarte Hausnummern o. Messstationen o.Ä.
  • Nutzung von Daten, die bei Statistikämtern, in Plattformen von Bundes- oder Landesbehörden, in Gebäuderegistern, Grundbüchern, Liegenschaftskatastern oder sonstigen öffentlichen oder für die planungsverantwortliche Stelle zugänglichen Datenbanken oder Netzwerken vorliegen
  • keine Verarbeitung von Daten zu Heizungsanlagen und Wärmenetzen, die der Versorgung von Gebäuden der Landes- und Bündnisverteidigung im Sinne des § 71 Absatz 7 des Gebäudeenergiegesetzes dienen
  • Verarbeitung von zu anderen Zwecken erhobenen Daten für Wärmeplanung ist zulässig, wenn es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und Verwendung in öffentlichem Interesse liegt

 

§ 11 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung

  • auskunftspflichtig sind Bundes- und Länderbehörden, EVUs und Netzbetreiber, Bezirksschornsteinfeger, wenn nötig auch weitere nach §7 Beteiligte
  • Form der Auskunft sollte sich der Einheitlichkeit halber nach Verfahren der Energiewirtschaft richten - es sind angemessene Fristen zur Datenübermittlung zu setzen
  • betrifft nur bereits vorliegende Daten
  • entstehende Kosten werden den Auskunftspflichtigen nicht erstattet, außer Bezirksschornsteinfegern und solchen Beteiligten, die nicht verpflichtet eingebunden werden müssen
  • Nichtübermittlung kann geahndet werden

 

§ 12 Anforderungen an die Datenverarbeitung

  • planungsverantwortliche Stelle wird zu Beachtung geltenden Datenschutzrechts und Nutzung sicherer Technik verpflichtet
  • Wärmepläne dürfen keine personenbezogenen Daten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Daten zu kritischer Infrastruktur enthalten
  • Daten sind, sobald möglich, zu pseudonymisieren, bzw. zu anonymisieren und anschließend zu löschen
  • planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, entsprechende Informationen öffentlich bekanntzugeben

 

Artikel 1: Teil 2 - Wärmeplanung und Wärmenetze, Abschnitt 4: Durchführung der Wärmeplanung

§13 Bestandteile und Ablauf der Wärmeplanung

  • Eignungsprüfung
  • Bestandsanalyse
  • Potenzialanalyse
  • Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios
  • Einteilung des beplanten Gebiets in Wärmeversorgungsgebiete sowie Darstellung der Versorgungsoptionen
  • Entwicklung einer Umsetzungsstrategie innerhalb des beplanten Gebiets

- folgende Paragraphen behandeln die jeweils genannten Bestandteile

- die Ergebnisse der jeweiligen Schritte sind gemäß bestimmter Kriterien zu veröffentlichen

 

§ 14 Eignungsprüfung und verkürzte Wärmeplanung

  • Vorprüfung auf Teilgebiete, die sich für eine Versorgung über ein Wärme-/ Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eignen und so nicht weiter berücksichtigt werden (Ausschluss & keine Anwendung der Wärmeplanungsphasen)
  • kann ohne Erhebung von Daten anhand vorliegender Informationen zur Siedlungsstruktur/ industriellen Struktur/ Lage der Energieinfrastrukturen & Bedarfsabschätzungen erfolgen
  • Ausschlussgründe für Wärmenetz:

- im beplanten Gebiet oder Teilgebiet liegt derzeit kein Wärmenetz an und aufgrund der Siedlungsstruktur und des daraus resultierenden vsl. Wärmebedarfs ist davon auszugehen, dass eine künftige Versorgung des Gebiets oder Teilgebiets über ein Wärmenetz nicht wirtschaftlich sein wird

  • Ausschlussgründe für Wasserstoffnetz:

- im beplanten Gebiet oder Teilgebiet liegt derzeit kein Gasnetz an und keine konkreten Anhaltspunkte für eine dezentrale Erzeugung, Speicherung und Nutzung von Wasserstoff bzw. Versorgung durch neues Wasserstoffverteilnetz nicht sichergestellt oder

- in dem Gebiet oder Teilgebiet liegt ein Gasnetz an, aber insbesondere aufgrung der räumlichen Lage/ Abnehmerstruktur/ vsl. Wärmebedarfs kann davon ausgegangen werden, dass die künftige Versorgung über ein Wasserstoffnetz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirtschaftlich sein wird

  • im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans alle 5 Jahre sind die Gründe für einen Ausschluss erneut zu prüfen
  • Planungsverantwortliche Stelle kann für Gebiet, dessen Wärmeversorgung vollständig oder nahezu vollständig auf Erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus besteht, auf Wärmeplanung verzichten

 

§ 15 Bestandsanalyse (in Verbindung mit Anlage 1)

  • Grundlage für Zielszenario, Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete
  • Darstellung von Gebieten und von Wärmeversorgungsarten sind zu ermitteln:

- derzeitiger Wärmebedarf und-verbrauch einschl. eingesetzter Energieträger

- vorhandene Wärmeerzeugungsanlagen

- für Wärmeversorgung relevante Energieinfrastrukturen

  • planungsverantwortliche Stelle muss die hierfür notwendigen Daten erheben und ist dazu berechtigt.

Dies umfasst:

  • gebäudescharfe Gas- oder Wärmeverbräuche [kWh], wenn an Gas- oder Wärmenetz angeschlossen
  • gebäudescharfe Daten zu dezentralen Wärmeerzeugungsanlagen (Art, Energieträger, Jahr der Inbetriebnahme, Thermische Leistung [kW])
  • Informationen zum Gebäude (Lage, Nutzung, Baujahr, Denkmalschutz)
  • Daten zur Ermittlung industrieller Verbräuche und Abwärme-Potenziale
  • Daten zu bestehenden und bereits geplanten Wärmenetzen, Gasnetzen, Stromnetzen und Abwassernetzen
  • Daten zu Wärmeerzeugern
  • wirksame und in Aufbau befindliche Bauleitpläne

 

§ 16 Potenzialanalyse

  • Darstellung vorhandener abgeschätzter Einsparpotenziale zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung (Unter Berücksichtigung vorliegender Restriktionen)
  • Schätzung der Einsparpotenziale durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden sowie industriellen und gewerblichen Prozessen

 

§ 17 Zielszenario

  • dient der Darstellung der langfristigen Entwicklung im beplanten Gebiet
  • basierend auf Eignungsprüfung, der Bestands- und Potenzialanalyse und unter Berücksichtigung der Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete
  • mehrere potenzielle Szenarien, aus denen ein Zielszenario erarbeitet wird

 

§ 18 Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete

  • basierend auf Wirtschaftlichkeitsvergleichen werden Arten der Wärmeversorgung für bestimmte Gebiete festgelegt
  • Kriterien bei der Wahl der Versorgungsart:

- geringe Wärmegestehungskosten

- geringe Realisierungsrisiken

- hohes Maß an Versorgungssicherheit

- geringe kumulierte Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr

  • anzugeben für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040
  • aus Einteilung entsteht keine Pflicht zur Nutzung
  • Betreiber bestehender Wärmenetze oder Gasverteilnetze oder potenzielle Betreiber können Vorschlag für die Versorgung des beplanten Teilgebiets mittels Wärmenetz oder Wasserstoffnetz vorlegen
  • Darstellung von Gebieten mit erhöhtem Energieeinsparpotenzial

 

§ 19 Darstellung der Versorgungsarten für das Zieljahr

  • Abgleich zwischen Eignungsprüfung sowie Bestands- und Potenzialanalyse als Basis für mögliche Versorgungsoptionen für das Zieljahr
  • zeigt auf, aus welchen Elementen die Wärmeversorgung ausschließlich auf Grundlage von Wärme aus Erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme innerhalb des beplanten Gebiets bis zum Zieljahr bestehen kann
  • voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete können lt. §3 sein:

- Wärmenetzgebiet (geplant oder bestehend, vsl. Hoher Anteil der Letztverbraucher darüber versorgt)

- Wasserstoffnetzgebiet (geplant oder bestehend, vsl. hoher Anteil der Letztverbraucher darüber versorgt)

- Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung (überwiegend nicht über Wärme- oder Wasserstoffnetz versorgt)

- Prüfgebiet (Für Einteilung notwendige Umstände noch nicht ausreichend bekannt oder hoher Anteil der Letztverbraucher über andere Versorgungsart, z.B. grünes Methan)

  • Wahrscheinlichkeit der Eignung für eine der drei Optionen eines Teilgebiets ist jeweils auf einer vierstufigen Skala von sehr wahrscheinlich geeignet bis sehr wahrscheinlich ungeeignet anzugeben

 

§ 20 Umsetzungsstrategie

  • sind von der planungsverantwortlichen Stelle festzulegen mit der Maßgabe zum Zieljahr ausschließliche Wärmeversorgung aus Erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme
  • planungsverantwortliche Stelle kann Vereinbarungen mit Dritten zur Umsetzung abschließen

 

§21 Anforderungen an Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohnern

  • Der Wärmeplan soll

- mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle in Einklang stehen

- eine Bewertung der Rolle von Energiegemeinschaften und anderer von den Verbrauchern ausgehenden Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärme- und Kälteversorgung beitragen können

- im Rahmen der Analyse, die § 18 Absatz 5 zu Grunde liegt, auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Haushalte eingehen

- eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen

- eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Plänen benachbarter regionaler oder lokaler Behörden enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern

von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle bewertet werden, dabei kann die planungsverantwortliche Stelle geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen

 

§22 Vereinfachtes Verfahren für die Wärmeplanung
Sofern ein Land ein vereinfachtes Verfahren vorsieht,

  • kann der Kreis der zu Beteiligten reduziert werden; Gelegenheit für Stellungnahmen bleibt
  • können bei Vorprüfung Wasserstoffnetze ausgeschlossen werden, wenn Versorgung per Wärmenetz wahrscheinlich ist

 

Artikel 1: Teil 2 - Wärmeplanung und Wärmenetze, Abschnitt 5: Wärmeplan

§ 23 Wärmeplan; Veröffentlichung

  • Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte der Wärmeplanung, Dokumentation des Abschlusses
  • Textliche, grafische und kartografische Darstellung von Bestands- & Potenzialanalyse, Zielszenario und Versorgungsoptionen
  • Wird durch das nach Landesrecht zuständige Gremium beschlossen und anschließend im Internet veröffentlicht
  • Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und vermittelt keine einklagbaren Rechte oder Pflichten

 

§ 24 Genehmigung des Wärmeplans

  • Länder können bestimmen, ob Wärmeplan zur Genehmigung vorgelegt werden muss

 

§ 25 Fortschreibung des Wärmeplans

  • alle 5 Jahre muss der Wärmeplan überprüft und ggf. aktualisiert werden
  • bereits abgeschlossene Wärmepläne müssen im Einklang mit dem aktuellen Landesrecht spätestens bis 2030 fortgeschrieben werden

 

Artikel 1: Teil 2 - Wärmeplanung und Wärmenetze, Abschnitt 6: Entscheidung über die Ausweisunge von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes, Transoformation von Gasnetzen

§ 26 Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet

  • unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung und unter Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange kann die planungsverantwortliche Stelle eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet treffen
  • Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen
  • Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt
  • bei bestehenden Wärmeplänen darf die Entscheidung über die Ausweisung erst getroffen werden, wenn der Wärmeplan auf Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Ausweisung eines oder mehrerer Wasserstoffnetzausbaugebiete wurde

 

§ 27 Rechtswirkung der Entscheidung

  • die bloße Ausweisung als Wärmenetz- oder Wasserstoffausbaugebiet verpflichtet nicht zur Nutzung oder zur Errichtung, zum Ausbau oder zur Betreibung entsprechender Infrastrukturen
  • Entscheidungen sind bei Bearbeitung von Bauleitplänen und sonstigen größeren Vorhaben zu berücksichtigen
  • Umsetzung der Maßnahmen richtet sich nach geltenden rechtlichen Grundlagen

 

§ 28 Transformation von Gasverteilnetzen

  • Im Wärmeplan kann dargestellt werden, welche Grundstücke an einem bestehenden Gasverteilnetz anliegen
  • Eignung für eine Versorgung mit grünem Methan ist anhand einer vierstufigen Skala darzustellen
  • Die Eignung setzt voraus, dass die Versorgung mit grünem Methan
  • im Einklang mit Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene und den Planungen vorgelagerter Gasnetzbetreiber steht
  • dargelegt werden kann, wie ausreichend grünes Methan produziert und gespeichert werden kann und
  • wie die Versorgung zum Einteilungszeitpunkt kosteneffizient und bezahlbar dargestellt werden kann
  • Betreiber eines Gasverteilnetzes hat unaufgefordert mitzuteilen, sobald er beschließt, das Verteilnetz vom vorgelagerten Fernleitungs- oder Verteilnetz zu entkoppeln oder in Gebieten den Neuanschluss von Kunden oder die Versorgung mit Gas einzuschränken oder einzustellen.

 

Artikel 1: Teil 3 - Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen

§ 29 Anteil erneuerbarer Energien in bestehenden Wärmenetzen

  • Vorgaben zu den Anteilen Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme in bestehenden Wärmenetzen:

- ab 1. Januar 2030 zu einem Anteil von mindestens 30%

- ab 1. Januar 2040 zu einem Anteil von mindestens 80%

  • Eine Fristverlängerung ist unter bestimmten Bedingungen möglich
  • Gesonderte Regelungen für Wärmenetze bei Industriekunden, hauptsächlicher Speisung durch KWK-Anlagen oder bei Vorliegen eines Transformationsplans gemäß BEW

 

§ 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen

  • Vorgaben zu den Anteilen Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme in neuen Wärmenetzen:
  • Ab 1. Januar 2025 zu einem Anteil von mindestens 65%
  • Begrenzung der Biomasse-Anteile in Abhängigkeit von der Länge der Wärmenetze auf max. 25% bei mehr als 50 km
  • thermische Abfallbehandlung wird hierbei nicht als erneuerbare Energiequelle gewertet

 

§ 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045

  • Bis 31.12.2044 zu 100% aus EE oder unvermeidbarer Abwärme
  • Biomasseanteil wird ab 1. Januar 2045 in Wärmenetzen mit Länge von mehr als 50 km auf max. 15% begrenzt:

 

§ 32 Verpflichtung zur Erstellung von Transformations- und Dekarbonisierungsausbauplänen

  • Bis spätestens zum 31.12.2026 sind Wärmenetzbetreiber zum Vorlegen eines Transformations- und Wärmenetzausbauplans verpflichtet
  • Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten
  • Pflicht zur Veröffentlichung auf Website & Berücksichtigung von bestehender oder in Planung befindlicher Wärmepläne
  • gesonderte Regelungen, falls ein Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie vorliegt
  • Wärmenetze von einer Gesamtlänge < 1km werden von der Verpflichtung ausgenommen

 

Artikel 1: Teil 5 - Schlussbestimmungen

§ 33 Verordnungsermächtigungen
Die Länder werden ermächtigt, mittels Rechtsverordnung

  • die Pflicht zur Erfüllung des Gesetzes zu übertragen
  • ausgenommene Gebiete festzulegen
  • planungsverantwortliche Stellen zu bestimmen
  • Entscheidung über die Ausweisung sowie die für die Überprüfung der übermittelten Bedarfe zuständige Stelle zu bestimmen
  • vereinfachtes Verfahren durch Rechtsverordnung auszugestalten
  • Genehmigungsverfahren einzuführen
  • eine für die Überwachung der Rechtsverordnung zuständige Behörde zu bestimmen

 

§34 Einheitliche Internetseite zur Veröffentlichung von Wärmeplänen

  • Länder berichten ab 1. Januar 2030 alle zwei Jahre
  • BMWK wird erstellte Wärmepläne über eine einheitliche Internetseite zugänglich machen
  • Zu den Stichtagen 1. Januar 2030, 1. Januar 2040 und 1. Januar 2045 wird das BMWK jeweils den bundesweiten Anteil der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination aus beidem ausweisen
  • Länder sind verpflichtet, dem BMWK auf Anforderung die erforderlichen Informationen mitzuteilen

 

§35 Evaluation

Die Bundesregierung wird die Wirkung der Regelungen zur Wärmeplanung und die Erreichung der Zwischenziele zur Dekarbonisierung der Wärmenetze evaluieren

Erstmalige Evaluierung: 31. Dezember 2027 - weitere im Jahr 2031, 2041 und 2045

Bis 31. Dezember 2030 Evaluation hinsichtlich Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff

Im Übrigen Regelung weiterer Evaluierungsschritte

 

Weiterführende Links

Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) stellt kostenlos Informationen rund um das Thema Kommunale Wärmeplanung zur Verfügung: https://www.kww-halle.de/

Weitere Infos finden sie hier:

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/WPG/WPG-node.html

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Christian Rupprecht

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