Nutzen Sie eine Wärmepumpe oder laden Sie Ihr Elektroauto über eine Wallbox? Dann können Sie von einer attraktiven Entlastung profitieren: Der Staat unterstützt Ihren Beitrag für eine nachhaltige Energieversorgung mit reduzierten Netzentgelten für spezielle Stromtarife.

In den folgenden Abschnitten finden Sie die wichtigsten Informationen dazu auf einen Blick.

ÖKO HeizStrom

Profitieren Sie vom reduzierten Netzentgelt nach §14a EnWG mit unserem neuen Ohra ÖKO-HeizSTROM-Tarif.

 

Reduzierte Netzentgelte bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Vor dem Hintergrund der Energiewende und dem Ausbau der erneuerbaren Energien steigen die Anforderungen an unsere Stromnetze. Damit diese auch in Zukunft stabil und zuverlässig bleiben, können Netzbetreiber seit Anfang 2024 bestimmte elektrische Verbrauchseinrichtungen zeitweise in ihrer Leistungsaufnahme begrenzen. Die maximale Leistung kann dabei auf ein Niveau von rund 4,2 kW abgesenkt werden, um Netzengpässe zu vermeiden und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Als Ausgleich erhalten Betreiber solcher Anlagen eine dauerhafte Vergünstigung bei den Netzentgelten – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Leistungsreduzierung kommt.

Die rechtliche Grundlage für dieses netzdienliche Eingriffsrecht bildet § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der die Steuerbarkeit und die damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile klar regelt.

Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen im Überblick

 

Bis zum 31. Dezember 2023:

Alte Steuerung

 

  • Anlagenbetreiber konnten selbst entscheiden, ob ihre Anlage gesteuert werden soll oder nicht.
  • Wählt man die Steuerung, ist eine spätere Rückkehr zu einer nicht-steuerbaren Anlage nicht möglich.
  • Die Steuerung galt ausschließlich für Wärmepumpen, die vor dem Jahr 2024 installiert wurden.
  • Voraussetzung war eine separate Messung des Stromverbrauchs der Wärmepumpe über einen eigenen Zähler.
  • Es gab keine Mindestleistungsgrenze (z. B. 4,2 kW) für die Anwendung der Steuerung.
  • Bei aktivierter Steuerung profitierte der Verbraucher von einem pauschal reduzierten Netzentgelt.

 

Ab dem 1. Januar 2024:

§14a EnWG Reform

 

  • Das bisherige Wahlrecht für die Steuerung entfällt – die Steuerung wird verpflichtend.
  • Die Steuerpflicht betrifft Wärmepumpen, private Ladestationen, Klimageräte sowie stationäre Batteriespeicher mit einer Leistung von mehr als 4,2 kW.
  • Nur Anlagen, die ab dem 1. Januar 2024 installiert werden, fallen unter die neue Pflicht.
  • Die Netzentgeltvergünstigung wird in drei Modulen (Modul 1, 2 oder 3) angeboten.
  • Verbraucher können die Form der Netzentgeltreduzierung selbst auswählen.
  • Das Wahlrecht gilt grundsätzlich pro Zählpunkt, und ein späterer Wechsel zwischen den Modulen ist jederzeit möglich, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Geräte profitieren von §14a EnWG?

 

Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes gelten unter anderem Wärmepumpen, private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Klimaanlagen sowie stationäre Stromspeicher. Voraussetzung: Die jeweilige Anlage hat eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW und wurde ab dem 1. Januar 2024 neu in Betrieb genommen. In diesem Fall muss sie technisch so ausgestattet sein, dass eine netzseitige Steuerung möglich ist.

Konkret bedeutet das: Bei Netzengpässen kann der Netzbetreiber die Leistung kurzfristig drosseln. Als Ausgleich profitieren Anlagenbetreiber von dauerhaft vergünstigten Netzentgelten für den entsprechenden Stromverbrauch.

Überblick steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Skala einer Gegenüberstellung von einem Festpreis-Tarif und einem dynamischen Tarif

Stromspeicher

(ohne Nachtspeicherheizungen)

Skala einer Gegenüberstellung von einem Festpreis-Tarif und einem dynamischen Tarif

Klimaanlage

(fest installiert)

Skala einer Gegenüberstellung von einem Festpreis-Tarif und einem dynamischen Tarif

Wärmepumpe

(auch als Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen)

Skala einer Gegenüberstellung von einem Festpreis-Tarif und einem dynamischen Tarif

Wallbox

(private E-Auto-Ladestation)

Quelle: BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

Netzentgeltvergünstigung und Modellauswahl

 

Die Höhe und Ausgestaltung der Netzentgeltreduzierung richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Abrechnungsmodell. Die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt in der Regel durch den installierenden Fachbetrieb, der die Anlage sowohl zur Steuerung als auch zunächst für ein Standardmodell beim Netzbetreiber registriert. Wird keine besondere Auswahl getroffen, erfolgt die Zuordnung üblicherweise zum Basismodell (Modul 1).

Ein späterer Wechsel des Modells ist möglich, muss jedoch über den jeweiligen Stromlieferanten beantragt werden. Grundsätzlich steht Verbrauchern – bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen – eine Wahl zwischen den verfügbaren Modellen offen.

Regelungen für Bestandsanlagen

(Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2023)

Für Bestandsanlagen gelten – abhängig von der Art der Anlage und der bisherigen Netzentgeltreduzierung – folgende Übergangsregelungen:

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender Netzentgeltreduzierung

o Fortführung der bisherigen Vereinbarung bis 31. Dezember 2028

o Automatische Überführung in die neue Regelung ab 1. Januar 2029

o Freiwilliger Wechsel in das neue System jederzeit möglich

 

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne bisherige Netzentgeltreduzierung

o Anlage kann jederzeit steuerbar gemacht werden

o Anspruch auf Netzentgeltreduzierung ausschließlich nach neuer Regelung

o Keine Anwendung der früheren Regelung möglich

Nachtspeicherheizungen

o Gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen

o Bestehende Netzentgeltreduzierungen bleiben bis zur Außerbetriebnahme erhalten

o Wechsel in die neue Regelung nicht möglich

 

Sonstige Bestandsanlagen ohne Steuerbarkeit

o Bisherige Netzentgeltreduzierung gilt längstens bis 31. Dezember 2028

o Ab 1. Januar 2029 entfällt die Netzentgeltreduzierung dauerhaft

o Kein Wechsel in das neue System möglich

häufige fragen

Eine vollständige Abschaltung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ist gesetzlich ausgeschlossen. Auch während einer Steuerungsmaßnahme steht jederzeit eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung, sodass z. B. das Heizen oder Laden weiterhin möglich bleibt.

• Installateur: technische Umsetzung und Einhaltung der Netzanschlussbedingungen

• Netzbetreiber: Vorgaben zur Steuerbarkeit und Netzentgelten

• Ohra Energie: Beratung zu passenden Stromtarifen und vertraglichen Optionen

Die pauschale Reduzierung erfolgt je Zähler (Marktlokation). Befinden sich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter einem Zähler, erhalten Sie die Reduzierung nur einmal. Sind mehrere Zähler mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen versehen, erfolgt die Reduzierung auf jeden dieser Zähler. 

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