ÖKO HeizStrom
Profitieren Sie vom reduzierten Netzentgelt nach §14a EnWG mit unserem neuen Ohra ÖKO-HeizSTROM-Tarif.
Reduzierte Netzentgelte bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Vor dem Hintergrund der Energiewende und dem Ausbau der erneuerbaren Energien steigen die Anforderungen an unsere Stromnetze. Damit diese auch in Zukunft stabil und zuverlässig bleiben, können Netzbetreiber seit Anfang 2024 bestimmte elektrische Verbrauchseinrichtungen zeitweise in ihrer Leistungsaufnahme begrenzen. Die maximale Leistung kann dabei auf ein Niveau von rund 4,2 kW abgesenkt werden, um Netzengpässe zu vermeiden und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Als Ausgleich erhalten Betreiber solcher Anlagen eine dauerhafte Vergünstigung bei den Netzentgelten – unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Leistungsreduzierung kommt.
Die rechtliche Grundlage für dieses netzdienliche Eingriffsrecht bildet § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der die Steuerbarkeit und die damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteile klar regelt.
Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen im Überblick
Welche Geräte profitieren von §14a EnWG?
Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes gelten unter anderem Wärmepumpen, private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Klimaanlagen sowie stationäre Stromspeicher. Voraussetzung: Die jeweilige Anlage hat eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW und wurde ab dem 1. Januar 2024 neu in Betrieb genommen. In diesem Fall muss sie technisch so ausgestattet sein, dass eine netzseitige Steuerung möglich ist.
Konkret bedeutet das: Bei Netzengpässen kann der Netzbetreiber die Leistung kurzfristig drosseln. Als Ausgleich profitieren Anlagenbetreiber von dauerhaft vergünstigten Netzentgelten für den entsprechenden Stromverbrauch.
Überblick steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Quelle: BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Netzentgeltvergünstigung und Modellauswahl
Die Höhe und Ausgestaltung der Netzentgeltreduzierung richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Abrechnungsmodell. Die Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgt in der Regel durch den installierenden Fachbetrieb, der die Anlage sowohl zur Steuerung als auch zunächst für ein Standardmodell beim Netzbetreiber registriert. Wird keine besondere Auswahl getroffen, erfolgt die Zuordnung üblicherweise zum Basismodell (Modul 1).
Ein späterer Wechsel des Modells ist möglich, muss jedoch über den jeweiligen Stromlieferanten beantragt werden. Grundsätzlich steht Verbrauchern – bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen – eine Wahl zwischen den verfügbaren Modellen offen.
Regelungen für Bestandsanlagen
(Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2023)
Für Bestandsanlagen gelten – abhängig von der Art der Anlage und der bisherigen Netzentgeltreduzierung – folgende Übergangsregelungen:
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender Netzentgeltreduzierung
o Fortführung der bisherigen Vereinbarung bis 31. Dezember 2028
o Automatische Überführung in die neue Regelung ab 1. Januar 2029
o Freiwilliger Wechsel in das neue System jederzeit möglich
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen ohne bisherige Netzentgeltreduzierung
o Anlage kann jederzeit steuerbar gemacht werden
o Anspruch auf Netzentgeltreduzierung ausschließlich nach neuer Regelung
o Keine Anwendung der früheren Regelung möglich
Nachtspeicherheizungen
o Gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen
o Bestehende Netzentgeltreduzierungen bleiben bis zur Außerbetriebnahme erhalten
o Wechsel in die neue Regelung nicht möglich
Sonstige Bestandsanlagen ohne Steuerbarkeit
o Bisherige Netzentgeltreduzierung gilt längstens bis 31. Dezember 2028
o Ab 1. Januar 2029 entfällt die Netzentgeltreduzierung dauerhaft
o Kein Wechsel in das neue System möglich
häufige fragen
Eine vollständige Abschaltung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ist gesetzlich ausgeschlossen. Auch während einer Steuerungsmaßnahme steht jederzeit eine Mindestleistung von 4,2 kW zur Verfügung, sodass z. B. das Heizen oder Laden weiterhin möglich bleibt.
• Installateur: technische Umsetzung und Einhaltung der Netzanschlussbedingungen
• Netzbetreiber: Vorgaben zur Steuerbarkeit und Netzentgelten
• Ohra Energie: Beratung zu passenden Stromtarifen und vertraglichen Optionen
Die pauschale Reduzierung erfolgt je Zähler (Marktlokation). Befinden sich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter einem Zähler, erhalten Sie die Reduzierung nur einmal. Sind mehrere Zähler mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen versehen, erfolgt die Reduzierung auf jeden dieser Zähler.
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