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Energiepreisbremse Strom

Am 16. Dezember hat der Gesetzgeber die Einführung der Strompreisbremse beschlossen. Der Strompreispreisdeckel gilt ab dem 1. März 2023 mit einer Laufzeit bis Ende 2023. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen werden jedoch rückwirkend zum 1. Januar 2023 entlastet. 

Gut zu wissen: Unsere Kunden brauchen sich aktuell um nichts kümmern.  Wir werden die Strompreisbremse bei ihren neuen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren. 

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Die Strompreisbremse - so funktioniert sie

Bei der Strompreisbremse wird Ihr prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt.  Für 80 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose zahlen Sie 40 ct/kWh (brutto). Bei  jeder darüber hinausgehende Kilowattstunde zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis Ihres Tarifs. 

Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. 

Lohnt es sich jetzt weiter möglichst viel Energie zu sparen?

Ja, Energiesparen ist weiterhin das Gebot der Stunde. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt, im Sinne der Versorgungssicherheit, aber auch für Sie finanziell. Für alles, was über dem Basisverbrauch von 80 Prozent liegt, müssen Kunden vollständig den normalen Preis bezahlen. Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas und Strom zahlen müssen, sind gegenüber 2021 massiv gestiegen. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Energiekosten daheim mit wenig Aufwand spürbar senken: 
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Das wollen andere Kunden wissen

Warum sind die Energiepreise so stark gestiegen?

Durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat sich die Situation an den Energiemärkten in Deutschland und Europa im Verlauf des Jahres 2022 immer weiter verschärft. Durch fehlende Erdgaslieferungen aus Russland und die Verknappung des Angebots haben sich die Börsenpreise für Erdgas und Strom massiv verteuert

Was macht der Staat, um die Energiekosten bezahlbar zu halten?

Die aktuell hohen Energiepreise belasten Haushalte und Unternehmen in Deutschland enorm. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Dazu zählt zum Beispiel, dass der Bund die Kosten für den Dezember-Abschlag für Gas und Wärme übernommen hat und auch die Preisbremsen Für Erdgas, Strom und Wärme, die ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 greifen.

Muss ich etwas tun, um die Entlastungen durch die Preisbremsen zu erhalten?

Gute Nachrichten: Sie müssen nichts tun. Die Ohra Energie kümmert sich darum, dass Sie die staatlichen Unterstützungsleistungen erhalten. Sie erhalten die Entlastungen automatisch über Ihren monatlichen Abschlag bzw. über Ihre Abrechnung. Wohnen Sie zur Miete, erhalten Sie die Entlastungen in der Regel über Ihre Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters

Gelten die Preisbremsen für den Arbeits- und den Grundpreis?

Nein. Die Preisbremsen gelten nur für den Arbeitspreis, also für den Preis pro Kilowattstunde (kWh). Der Grundpreis ist von den Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme nicht betroffen und bleibt bestehen wie vertraglich vereinbart.

Mein Arbeitspreis liegt unter 40 ct/kWh. Erhalte ich auch eine Unterstützung?

Sollte der Arbeitspreis Ihres Stromtarifes beim Start der Strompreisbremse noch unter dem Referenzpreis von 40 ct/kWh liegen, erhalten Sie zunächst keine Entlastung durch die Strompreisbremse. Sollte Ihr Tarif jedoch während der Preisbremse über 40 ct/kWh steigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung. Wir werden dies dann für Sie automatisch berücksichtigen. Da sich das Preisniveau an den Energiebörsen weiterhin auf einem hohen Niveau befindet, werden voraussichtlich auch die aktuell noch günstigeren Tarife künftig steigen.

Wie funktioniert die Preisbremse bei Strom?

Für Stromkundinnen und -kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, wird der Preis für 80% des Vorjahresverbrauchs auf 40 Cent / kWh brutto gedeckelt. Der Vorjahresverbrauch entspricht entweder dem durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch oder dem Verbrauch des Jahres 2021. Sollte kein Verbrauch vorliegen, zum Beispiel, weil Sie ein neues Haus gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Es lohnt sich, den Stromverbrauch zu reduzieren: wird mehr als 80% im Vergleich zum Vorjahr verbraucht, muss der in der Regel höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Wie hoch ist meine Entlastung durch die Strompreisbremse?

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.

Beispiel:

Durch die Energiekrise ist der Strompreis von Familie Müller von 30 Cent pro Kilowattstunde auf 50 Cent pro Kilowattstunde gestiegen. Ihre Stromrechnung würde sich dadurch deutlich erhöhen. Mit der Strompreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Preis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 40 Cent brutto pro Kilowattstunde.

Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (50 Cent / kWh) und dem gedeckelten Preis (40 Cent / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 4.500 kWh erhält sie somit für 80 % - also 3.600 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 360 Euro.

Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Strom zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist deutlich höher als ihr früherer Strompreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie 50 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

 

Ich habe einen Dauerauftrag, was muss ich tun?

Aufgrund der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme verändert sich Ihr Abschlag. Wir werden Sie darüber rechtzeitig schriftlich informieren. Bitte passen Sie nach Erhalt des Schreibens Ihre monatliche Zahlung oder Ihren Dauerauftrag an.

Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, dann müssen Sie nichts tun. Wir buchen mit Start der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse automatisch den neuen Abschlagsbetrag bei Ihnen ab. Über Ihren neuen Abschlag werden Sie rechtzeitig schriftlich informiert.

Greift die Strompreisbremse auch bei größeren Unternehmen?

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Energiepreis bei 13 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

Bei mir hat sich der Verbrauch im letzten Jahr geändert. Wie berechnen Sie die Entlastung für mich?

Grundlage für die Berechnung der Strompreisbremse ist laut Gesetz die uns aktuell vorliegende "Verbrauchsprognose" des örtlichen Netzbetreibers. Diese basiert in der Regel auf dem zuletzt abgerechneten Jahresverbrauch. Sollte kein Verbrauch vorliegen, weil Sie zum Beispiel gebaut haben, wird eine Schätzregel angewendet.

Läuft die Deckelung der Strompreise irgendwann aus?

Die Preisbremse für Strom ist im aktuell gültigen Gesetz zum 31.12.2023 befristet. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Ich habe im vergangenen Jahr meinen Stromversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die aktuelle Prognose Ihres Verbrauchs durch den Netzbetreiber auf Basis des Vorjahresverbrauches.

Wer entlastet mich am 1. März 2023?

Die Strom- und Gaspreisbremsen gelten ab März 2023. Zudem erhalten Sie im März eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie im Januar und Februar mit Gas bzw. Strom beliefert wurden.

Die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar erhalten Sie von dem Lieferanten, der Sie am 1. März 2023 mit leitungsgebundenem Gas bzw. Strom beliefert. Dabei wird der für den Monat März 2023 ermittelte Entlastungsbetrag rückwirkend angewendet.

Wenn Sie im Jahresverlauf 2023 den Energieversorger wechseln, müssen Sie dem neuen Versorger Ihr Entlastungskontingent mitteilen.

Wir helfen Ihnen gerne weiter

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Telefon: 03622 621-0

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